Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 67 Übergangsregelung zum Erfahrungsdienstalter

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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG):

§ 67 Übergangsregelung zum Erfahrungsdienstalter

 

Abschnitt IX
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 67 Übergangsregelung zum Erfahrungsdienstalter

(1) Für die am 31. Dezember 2021 im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereits vorhandenen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bleibt das zu diesem Zeitpunkt erreichte Erfahrungsdienstalter erhalten.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die am 1. Juli 2009 bereits vorhanden waren und denen nach dem 31. Dezember 2021 ein Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes übertragen wird, findet § 30 Absatz 1 mit den Maßgaben Anwendung, dass der Beginn des Aufstiegs in den Besoldungsdienstaltersstufen als erstmalige Einstellung gilt und das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen in Stufe 1 beginnt.

(3) Bei Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die am 1. Juli 2009 bereits vorhanden waren und denen nach dem 31. Dezember 2021 ein Amt im Geltungsbereich dieses Gesetzes übertragen wird, findet § 39 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Beginn des Aufstiegs in den Lebensaltersstufen als erstmalige Einstellung gilt.

(4) Bei Beamtinnen und Beamten oder bei Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten, die am 1. Juli 2009 ohne Anspruch auf Dienstbezüge beurlaubt waren, ist das Erfahrungsdienstalter ab dem 1. Juli 2009 nach § 30 oder § 39 zu ermitteln und nach Beendigung der Beurlaubung wie folgt festzusetzen:

1. Zum Stichtag 1. Juli 2009 ist das Besoldungsdienstalter oder die Lebensaltersstufe auf der Grundlage der am 30. Juni 2009 geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen neu zu ermitteln.
2. Bei Beamtinnen und Beamten ist § 30 Absatz 1 mit den Maßgaben anzuwenden, dass der nach Nummer 1 ermittelte Beginn des Aufstiegs in den Besoldungsdienstaltersstufen als erstmalige Einstellung gilt und das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen in Stufe 1 beginnt; bei Richterinnen, Richtern, Staatsanwältinnen und Staatsanwälten ist § 39 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der nach Nummer 1 ermittelte Beginn des Aufstiegs in den Lebensaltersstufen als erstmalige Einstellung gilt.


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Red 20221020

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