Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 52 Andere Zulagen und Vergütungen

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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG):

§ 52 Andere Zulagen und Vergütungen

 

Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen

§ 52 Andere Zulagen und Vergütungen

Andere als die in diesem Abschnitt geregelten Zulagen und Vergütungen dürfen nur gewährt werden, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst bleiben unberührt.

 


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Red 20221020

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