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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG):
§ 50 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst
Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen
§ 50 Vergütung für Beamtinnen und Beamte im Vollstreckungsdienst
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für im Vollstreckungsdienst tätige Beamtinnen und Beamte mit Ausnahme der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher zu regeln. Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge.
(2) Für die Vergütung können Höchstsätze für die einzelnen Vollstreckungsaufträge sowie für das Kalenderjahr festgesetzt werden. Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand der Beamtinnen und Beamten mit abgegolten ist.
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Red 20221020