Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 49 Vergütung für die Teilnahme an Sitzungenkommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse

Vorteile für den öffentlichen Dienst

Vergleichen und sparen: Baufinanzierung - Berufsunfähigkeitsabsicherung - KapitalanlagenKrankenzusatzversicherung - Private Krankenversicherung - zuerst vergleichen, dann unterschreiben - Online-Vergleich Gesetzliche KrankenkassenZahnzusatzversicherung  -

Brutto/Netto: >>>hier können Sie es ausrechnen lassen

PDF-SERVICE: zehn eBooks zu den wichtigsten Themen für Beamte und dem Öffentlichen Dienst
Für nur 15 Euro im Jahr können Sie mehr als zehn Taschenbücher als eBook herunterladen: Beamtenrecht, Besoldung, Beamtenversorgung, Beihilfe) sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Frauen im öffentlichen Dienst. Sie können die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen
>>>mehr Informationen


Zur Übersicht des Saarländischen Besoldungsgesetz (SBesG)

 

Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG):

§ 49 Vergütung für die Teilnahme an Sitzungenkommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse

 

Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen

§ 49 Vergütung für die Teilnahme an Sitzungenkommunaler Vertretungskörperschaften und ihrer Ausschüsse

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände mit weniger als 40 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, soweit diesen Beamtinnen und Beamten Dienstbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, zu regeln, wenn die Beamtinnen und Beamten als Protokollführerin oder Protokollführer regelmäßig an Sitzungen kommunaler Vertretungskörperschaften oder ihrer Ausschüsse außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teilnehmen. Die Sitzungsvergütung darf den Betrag nach Anlage VII nicht übersteigen. Sie darf nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt werden; ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand wird mit abgegolten. Die Vergütung entfällt, wenn die Arbeitsleistung durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann. Die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung kann auf das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport übertragen werden.


Urlaub, Reisen und Freizeit in den schönsten Regionen Deutschlands, z.B. Saarland

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber rund ums Saarland: Saarschleife (vom Aussichtspunkt „Cloef“ oder vom Baumwipfelpfad sehen Sie das Naturwunder), Saarpolygon (Steinkohle-förderung), Unesco Weltkulturerbe "Völklinger Hütte"), der sehr schöne Bostalsee sowie Shopping pur in Zweibrücken. 



Red 20221020

mehr zu: Saarländisches Besoldungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-saarland.de © 2024