Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 47 Zulagen für besondere Erschwernisse

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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG):

§ 47 Zulagen für besondere Erschwernisse

 

Abschnitt IV
Zulagen, Vergütungen

§ 47 Zulagen für besondere Erschwernisse

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. Dabei kann bestimmt werden, dass Beamtinnen und Beamte, die in der Landesaufnahmestelle und ihren Nebenstellen für mindestens einen Monat überwiegend mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung oder Verteilung von Flüchtlingen und Asylbewerbern oder der Gewährung von Leistungen an diesen Personenkreis betraut sind, eine Zulage erhalten. Die Zulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung von Erschwerniszulagen ein besonderer Aufwand der Beamtinnen und Beamten oder Richterinnen und Richter mit abgegolten ist.


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Red 20221020

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