Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 24 Besoldungsordnungen A und B

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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG):

§ 24 Besoldungsordnungen A und B

 

Abschnitt II
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 2
Vorschriften für Beamtinnen und Beamte

§ 24 Besoldungsordnungen A und B

(1) Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen werden in Besoldungsordnungen geregelt. § 25 bleibt unberührt.

(2) Die Besoldungsordnung A - aufsteigende Gehälter - und die Besoldungsordnung B - feste Gehälter - sind Anlage I. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung den Ämtern in den Besoldungsordnungen Funktionen zuzuordnen.


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Red 20221020

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