Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG): § 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

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Saarländisches Besoldungsgesetz (SBesG):

§ 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

 

Abschnitt II
Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Grundsätze

§ 21 Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung

Die Funktionen der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Zuordnung von Funktionen zu mehreren Ämtern ist zulässig. 3Die Ämter sind nach ihrer Wertigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Belange der Dienstherren im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Besoldungsgruppen zuzuordnen.


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Red 20221020

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