Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO): § 3 Arbeitszeit

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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO): § 3 Arbeitszeit

 

§ 3 Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt oder zugelassen ist, ausschließlich der Pausen im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden; eine abweichende Einteilung ist möglich, wobei für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit ein Zeitraum von höchstens fünf Jahren zugrunde zu legen ist. Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt durchschnittlich acht Stunden. Jedes Betreten und Verlassen des Dienstgebäudes ist grundsätzlich mit Zeiterfassungsgeräten zu erfassen.

(2) Arbeitstage sind grundsätzlich die Wochentage Montag bis Freitag. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Heilige Abend und Silvester sind dienstfrei. An Rosenmontag entfällt der Dienst, wobei die Hälfte der jeweils festgesetzten durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit auszugleichen ist. Fällt auf einen Arbeitstag ein gesetzlich anerkannter Feiertag, so vermindert sich die durchschnittliche Wochenarbeitszeit um die auf diesen Tag entfallende regelmäßige Arbeitszeit.

(3) Die Landesregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst ganz oder teilweise entfällt; aus rein örtlich bedingten Gründen kann auch die oberste Dienstbehörde eine solche Anordnung treffen.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann die Beamtinnen und Beamten an einzelnen zwischen dienstfreien Tagen liegenden Arbeitstagen vom Dienst freistellen; die auf diese Arbeitstage entfallende Arbeitszeit ist innerhalb einer bestimmten Frist auszugleichen.

(5) Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann die oberste Dienstbehörde oder die ihr unmittelbar nachgeordnete Behörde Dienst an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten anordnen. In diesem Fall ist grundsätzlich an einem anderen Arbeitstag Freizeitausgleich im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu gewähren.


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Red 20231206

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