PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen |
Gesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (HBesVAnpG 2022/2023)
vom
>>>zur Begründung des Gesetzes geht es hier
Artikel 1
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes
Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 622, 630), wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „(2) Ab 1. August 2022 erhöhen sich um 2,2 Prozent
1. die Grundgehaltssätze,
2. der Familienzuschlag,
3. die Amtszulagen,
4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und
5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110).
(3) Ab 1. August 2022 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 2,2 Prozent.“
2. In der Anlage I Besoldungsordnungen A und B wird Nr. 8 wie folgt geändert:
a) Satz 1 bis 3 werden Abs. 1.
b) Dem Wortlaut wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt.
c) Nach dem bisherigen Satz 3 wird als Abs. 2 angefügt: „(2) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs Krankenpflegedienst im mittleren Justizdienst erhalten eine Stellenzulage nach Anlage VII.“
3. Die Anlage VII erhält ab dem 1. Januar 2022 die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung. Die Anlagen IV bis VIII erhalten ab dem 1. August 2022 die aus den Anhängen 2 bis 6 ersicht-liche Fassung.
Artikel 2 (2)
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes für das Jahr 2023
Das Hessische Besoldungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Art. 1, wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „(2) Ab 1. August 2023 erhöhen sich um 1,89 Prozent
1. die Grundgehaltssätze,
2. der Familienzuschlag,
3. die Amtszulagen,
4. die allgemeine Stellenzulage nach der Vorbemerkung Nr. 13 der Anlage I und
5. in den Fällen des § 71 die Monatsbeträge der Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie].
(3) Ab 1. August 2023 erhöhen sich die Anwärtergrundbeträge um 1,89 Prozent.“
1 Ändert FFN 323-153
2 Ändert FFN 323-153
2. Die Anlagen IV bis VIII erhalten ab dem 1. August 2023 die aus den Anhängen 7 bis 11 ersichtliche Fassung.
Artikel 3 (FN 3)
Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes
Die Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110), erhält ab dem 1. August 2022 die aus Anhang 12 ersichtliche Fassung.
Artikel 4 (FN 4)
Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes für das Jahr 2023
Die Anlage 1 des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsüberleitungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 346, 508), zuletzt geändert durch Art. 3, erhält ab dem 1. August 2023 die aus Anhang 13 ersichtliche Fassung.
Artikel 5 (FN 5)
Hessisches Versorgungsanpassungsgesetz 2022/2023 (HVAnpG 2022/2023)
§ 1 Anpassung der Versorgung
Bei den versorgungsberechtigten Personen im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtenver-sorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Gewährung einer Corona-Son-derzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie], gelten die Erhöhungen nach § 16 Abs. 2 und § 75 des Hessischen Besoldungsgesetzes vom 27. März 2013 (GVBl. 218, 256, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und Versorgung in Hessen in den Jahren 2022 und 2023 und zur Ge-währung einer Corona-Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie], für die dort genann-ten Bezügebestandteile entsprechend, sofern sie Grundlage der Versorgung sind. Die Erhöhungen nach Satz 1 gelten entsprechend für andere versorgungswirksame Bezügebestand-teile, soweit für diese die Teilnahme an den regelmäßigen Bezügeanpassungen nicht eingeschränkt oder ausge-schlossen ist.
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2022 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Artikel 6 (FN 6)
Änderung des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Hessische Beamtenversorgungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geän-dert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), wird wie folgt geändert:
1. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
20 | 133 Euro |
25 und 30 | 159 Euro |
35 und 40 | 217 Euro |
45 und 50 | 289 Euro |
55 und 60 | 368 Euro |
65 und 70 | 510 Euro |
75 und 80 | 616 Euro |
85 und 90 | 740 Euro |
95 und 100 | 829 Euro |
3 Ändert FFN 323-154
4 Ändert FFN 323-154
5 FFN ...
6 Ändert FFN 320-199
bb) In Satz 3 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
von 50 bis 65 |
um 33 Euro |
von 70 bis 85 | um 40 Euro |
von minestens 90 |
um 49 Euro |
b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
Stufe I |
96 Euro |
Stufe II | 197 Euro |
Stufe III | 294 Euro |
Stufe IV | 393 Euro |
Stufe V | 490 Euro |
Stufe VI | 591 Euro“ |
2. § 56 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „95,75“ durch „97,86“ und die Angabe „101,73“ durch „103,97“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „5,98“ durch „6,11“ und die Angabe „11,98“ durch „12,24“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „60“ durch „61“ ersetzt.
3. In § 57 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma und der Punkt durch die Angabe „sowie Leistungen, die nach § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind.“ ersetzt.
Artikel 7 (FN 7)
Änderung des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. August 2023
Das Hessische Beamtenversorgungsgesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt ge-ändert durch Art. 6, wird wie folgt geändert:
1. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
Tabelle
20 | 136 Euro |
25 und 30 | 162 Euro |
35 und 40 | 221 Euro |
45 und 50 | 294 Euro |
55 und 60 | 375 Euro |
65 und 70 | 520 Euro |
75 und 80 | 628 Euro |
85 und 90 | 754 Euro |
95 und 100 | 845 Euro |
bb) In Satz 3 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
von 50 bis 65 |
um 34 Euro |
von 70 bis 85 | um 41 Euro |
von minestens 90 |
um 50 Euro |
7 Ändert FFN 320-199
b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt:
Stufe I |
98 Euro |
Stufe II | 201 Euro |
Stufe III | 300 Euro |
Stufe IV | 400 Euro |
Stufe V | 499 Euro |
Stufe VI | 602 Euro“ |
2. § 56 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „97,86“ durch „99,71“ und die Angabe „103,97“ durch „105,94“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „6,11“ durch „6,23“ und die Angabe „12,24“ durch „12,47“ ersetzt.
c) In Satz 3 wird die Angabe „61“ durch „62“ ersetzt.
Artikel 8
Hessisches Gesetz über die Gewährung einer Corona-Sonderzahlung im Jahr 2022 aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Hessisches Corona-Sonderzahlungsgesetz – HCorSZG)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Gewährung einer Sonderzahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie (Corona-Sonderzahlung).
(2) Die Corona-Sonderzahlung nach diesem Gesetz erhalten:
1. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Hessi-schen Beamtengesetzes mit Ausnahme der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter sowie
2. Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Ver-bände.
§ 2 Höhe und Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs
(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 erhalten eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro, wenn
a) am 15. Oktober 2021 ein Dienstverhältnis und
b) mindestens an einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Oktober 2021 ein Anspruch auf laufende Bezüge aus diesem Dienstverhältnis bestand.
(2) Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 erhalten eine weitere Corona-Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro, wenn
a) am 15. Januar 2022 ein Dienstverhältnis und
b) an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 15. Januar 2022 ein Anspruch auf laufende Bezüge aus diesem Dienstverhältnis bestand.
(3) Für Berechtigte nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 beträgt die Corona-Sonderzahlung in den Fällen des Abs. 1 und 2 jeweils 250 Euro.
§ 3 Teilzeit- und Konkurrenzregelungen
(1) Teilzeitbeschäftige erhalten die Corona-Sonderzahlung entsprechend dem Verhältnis der er-mäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. § 6 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsge-setzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 2 Abs. 1 sind die Verhältnisse am 15. Oktober 2021 und in den Fällen des § 2 Abs. 2 die Verhältnisse am 15. Januar 2022 maßgebend.
(2) Der Anspruch richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Bezüge zu dem Stichtag zu zahlen hat.
(3) Die Corona-Sonderzahlung bleibt bei der Berechnung sonstiger Besoldungsleistungen unbe-rücksichtigt.
§ 4 Zahlungszeitpunkt
Die Corona-Sonderzahlungen nach § 2 werden mit den Bezügen für den Monat Februar 2022 ausgezahlt.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Artikel 9 (FN 8)
Änderung der Hessischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung
§ 4 der Hessischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (GVBl. S. 110), wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 1 wird die Angabe „13,35“ durch „13,64“, die Angabe „15,74“ durch „16,09“, die Angabe „21,61“ durch „22,09“ und die Angabe „29,79“ durch „30,45“ ersetzt.
2. Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe „20,13“ durch „20,57“,
b) in Nr. 2 wird die Angabe „24,93“ durch „25,48“,
c) in Nr. 3 wird die Angabe „29,59“ durch „30,24“,
d) in Nr. 4 und 5 wird die Angabe „34,56“ durch „35,32“
ersetzt.
Artikel 10 (FN 9)
Änderung der Hessischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2023
§ 4 der Hessischen Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Art. 9, wird wie folgt geändert:
1. In Abs. 1 wird die Angabe „13,64“ durch „13,90“, die Angabe „16,09“ durch „16,39“, die Angabe „22,09“ durch „22,51“ und die Angabe „30,45“ durch „31,03“ ersetzt.
2. Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe „20,57“ durch „20,96“,
b) in Nr. 2 wird die Angabe „25,48“ durch „25,96“,
c) in Nr. 3 wird die Angabe „30,24“ durch „30,81“,
d) in Nr. 4 und 5 wird die Angabe „35,32“ durch „35,99“
ersetzt.
8 Ändert FFN 323-159
9 Ändert FFN 323-159
Artikel 11 (FN 10)
Änderung der Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung
In § 5 Abs. 1 der Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung vom 6. Juli 2016 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2020 (GVBl. 2021 S. 10), wird die Angabe „15,74“ durch „16,09“, die Angabe „21,61“ durch „22,09“ und die Angabe „29,79“ durch „30,45“ ersetzt.
Artikel 12 (FN 11)
Änderung der Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung für das Jahr 2023
In § 5 Abs. 1 der Hessischen Polizeimehrarbeitsvergütungsverordnung vom 6. Juli 2016 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Art. 11, wird die Angabe „16,09“ durch „16,39“, die Angabe „22,09“ durch „22,51“ und die Angabe „30,45“ durch „31,03“ ersetzt.
Artikel 13
Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zustän-digen Stellen, die Verordnungen künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten
1. Art. 1 Nr. 2 am 1. Januar 2022,
2. Art. 1 Nr. 1, Art. 3, Art. 6 Nr. 1 und 2, Art. 9 und 11 am 1. August 2022,
3. Art. 2, 4, 7, 10 und 12 am 1. August 2023
in Kraft.
10 Ändert FFN 353-165
11 Ändert FFN 353-165